1.
Präambel
Diese
Standardbedingungen für den Einkauf von Importgütern gelten ausschließlich,
soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den
beiden Parteien abgeändert werden. Diese Vereinbarungen sollen auch dann
gelten, wenn der Käufer Warenlieferungen des Verkäufers annimmt, und
entgegenstehende Verkaufsbedingungen des Verkäufers bestehen, die aber nicht
Grundlage des Vertrages sind.
Jede
zwischen Verkäufer und Käufer getroffene Vereinbarung ist nur dann
rechtswirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich getroffen wurde.
Weitere zusätzliche Bedingungen oder Vertragsklauseln, die vom Verkäufer
eingebracht werden, gelten solange als abgelehnt, als der Käufer diesen zusätzlichen
Bestimmungen nicht schriftlich zugestimmt hat.
Diese
Bedingungen werden allen zukünftigen Einzelverträgen zwischen Käufer und Verkäufer
- bei gleichzeitigem Ausschluss anders lautender Allgemeiner Vertragsbedingungen
- zugrunde gelegt. Im übrigen gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nur für
Verträge mit Kaufleuten.
2.
Vertragsschluss
Ein
Kaufvertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn der Käufer nach Empfang
eines Angebots innerhalb 14 Tagen eine schriftliche Annahmeerklärung abgegeben
hat.
Maß-
und Gewichtsangaben, Mengen, Preise, sonstige Beschreibungen und sonstige Daten,
wie sie in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten enthalten sind,
sowie vom Käufer genehmigte Abgrenzmuster sind für den Verkäufer verbindlich.
3.
Kaufpreis
Der
in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und beruht auf der Vereinbarung
"Geliefert verzollt". Der vereinbarte Kaufpreis schließt die
Lieferung "frei Haus" einschließlich Verpackung sowie Übernahme der
Transportversicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer ein.
4. Zahlungsbedingungen
Zahlung
und Lieferung soll in der Weise und zu der Zeit erfolgen, wie es von den
Parteien im Einzelfall vereinbart wird. Soweit im Einzelfall keine Vereinbarung
getroffen wird, soll die Zahlung im Regelfall innerhalb von 14 Tagen nach
Lieferung und Erhalt der Rechnung mit 3% Skonto beziehungsweise innerhalb von 30
Tagen rein netto erfolgen.
5. Lieferbedingungen, Haftung des Verkäufers
Die
Lieferung hat am im Kaufvertrag oder der Bestellung niedergelegten Liefertag
oder innerhalb der niedergelegten Lieferfrist zu erfolgen. Der
Käufer kann nach Überschreiten eines Liefertermins oder einer Lieferfrist den
Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer
in Verzug. Ist der Liefertermin oder die Lieferfrist im Kaufvertrag oder
der Bestellung als verbindlich bezeichnet, kommt der Verkäufer bereits mit
Verstreichen des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Der
Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer schriftlich zu benachrichtigen, wenn er
absehen kann, dass vereinbarte verbindliche oder unverbindliche Liefertermine
nicht eingehalten werden können.
Gerät
der Verkäufer in Lieferverzug, ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer
schriftlich eine Verzugsentschädigung für zusätzlich entstandene Kosten (z.
B. für Transport, Versicherung, Lagerung usw.) zu verlangen. Der
Käufer ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurücktreten und/oder
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn
der Verkäufer die fällige
Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt und der Käufer dem Verkäufer
eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat.
6.
Gefahrenübergang
Soweit
sich aus den Einzellieferverträgen nichts anderes ergibt, wird der Zeitpunkt
des Gefahrübergangs in Übereinstimmung mit den Incoterms der Internationalen
Handelskammer (Incoterms 2000) festgelegt. Wurde hierüber keine
Einzelfallabsprache getroffen, so soll grundsätzlich die Klausel "delivery
duty paid" (geliefert verzollt, Incoterms 2000) gelten.
7.
Mängelgewährleistung
7.1.
Gewährleistung bei Sachmängeln
Der
Verkäufer sichert zu, dass die von ihm gelieferten Waren frei von Fehlern ist,
mit den zugesicherten Eigenschaften versehen ist und den Anforderungen des Käufers
entspricht.
Die
Mängelhaftung des Verkäufers besteht für zwei Jahre, gerechnet ab dem
Zeitpunkt der Lieferung. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der
Kaufsache vorliegt, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Verkäufer
die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür der Verkäufer
die Kosten zu tragen hat. Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls
Bestandteil dieser in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten Mängelgewährleistung.
7.2.
Keine Verletzung von Rechtsnormen
Der
Verkäufer sichert zu, dass die Ausübung der Einzelkaufverträge keine
Rechtsverletzung insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen,
Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen irgendeiner offiziellen Stelle bewirken
wird.
7.3.
Gewährleistung bei Rechtsmängeln
Der
Verkäufer sichert zu, dass alle den Kaufverträgen unterliegenden Gegenstände
in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie
etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder
sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.)
entgegenstehen.
8.
Weitere Bestimmungen
Diese
Vereinbarung ersetzt alle vorhergehenden Vereinbarungen, die von den Parteien zu
diesen Geschäftsfeldern vorher mündlich oder schriftlich getroffen werden;
vorhergehende Vereinbarungen werden mit der Unterzeichnung dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen unwirksam.
Die
Rechte aus dieser Verbindung dürfen ohne schriftliche Zustimmung der jeweils
anderen Partei von keinem der Vertragspartner abgetreten werden.
Jede
Partei trägt die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages
entstehenden Kosten selbst.
9.
Gerichtsstand; Rechtswahl
Diese
Vereinbarung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist das
Landgericht Köln.
Stand:
September 2002